NRW braucht Studienkollegs

verein

none
Beitrittsformulare
Stellungnahmen und Presseerklärungen
Presse-Informationen
Dokumente und Stellungnahmen zur Schließung
Beitrittsformulare
Presseschau
Statistiken
Kontakt und Impressum

Satzung

§ 1 (Name und Sitz)

• Der Verein führt den Namen: „Verein zur Wiedereinführung staatlicher Studienkollegs in NRW“

• Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

• Der Sitz des Vereins ist Münster.

§ 2 (Geschäftsjahr)

• Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

• Zweck des Vereins ist die Förderung des Studiums von Studierenden aus Entwicklungs- und Schwellenländern durch den politischen und publizistischen Einsatz für die die Wiedereinführung staatlicher Studienkollegs in NRW.

§ 4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)

• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

• Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

• Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

• Der Aufnahmeantrag ist in Papierform oder auf elektronischem Weg zu stellen.

• Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

• Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

• Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

• Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

• Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 (Beiträge)

• Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 8 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand.

§ 9 (Mitgliederversammlung)

• Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

• Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

• Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

• Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche per E-Mail und über die Homepage unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.

• Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

• Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

• Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

• Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

• Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

• Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

• Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

• Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

• Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

• Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 10 (Vorstand)

• Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in) und dem/der Kassenwart/in. Die Vorsitzenden sind einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

• Der Vorstand kann weitere Mitglieder des Vereins kooptieren.

• Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

• Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. • Wiederwahl ist zulässig.

• Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

• Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

• Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.

§ 11 (Kassenprüfung)

• Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/ in.

• Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

• Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 (Auflösung des Vereins)

• Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – fällt das Vermögen des Vereins in gleichen Teilen an die ESG und die KSHG in Münster, die es nur für die Förderung ausländischer Studierender verwenden dürfen.

Münster, 5.11.2008

 

 

Die Satzung im PDF-Format:

Satzung des Verein zur Wiedereinführung staatlicher Studienkollegs in NRW

 

 
 

Home  Presse-Informationen  Stellungnahmen und Presseerklärungen
Dokumente und Stellungnahmen zur Schließung  Beitrittsformulare  Presseschau  Statistiken
Satzung  Kontakt und Impressum